Satzung

Satzung

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Satzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

Elterninitiative Hilfe für Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen Potsdam e.V. (EIHP e.V.)

(2) Der Sitz des Vereins ist Potsdam.
(3) Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Verein wird Mitglied im Landesverband für körper- und

mehrfachbehinderte Menschen Berlin-Brandenburg e.V. (LVKM e.V.) und im

Paritätischen Wohlfahrtsverband (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. (1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke:
    • –  durch Förderung der freien Wohlfahrtspflege,
    • –  durch Förderung mildtätiger Zwecke,
    • –  durch Förderung von Bildung.
  2. (2)  Er hat die Aufgabe, geistig-, körper- und mehrfachbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu fördern, um deren höchstmögliche soziale und berufliche Inklusion herbeizuführen.Hierzu werden regelmäßig mit dem Bewohner und den Angehörigen Förderpläne erstellt (z.B. Organisation der individuellen Lebensbereiche, Erlernen des Umgangs mit Geld und Zeit, gemeinsame Freizeitgestaltung, Förderung, Hilfestellung in Arbeit und Beschäftigung etc.). Die Stärkung des Selbstbewusstseins und des Selbstwertgefühls soll erreicht werden, um die Bereitschaft zu erhöhen, neue Ziele anzustreben.Die Hauptaufgabe des Vereins ist der Aufbau von vielfältigen inklusiven Wohnformen um den Menschen mit Behinderung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und die Angehörigen zu entlasten.
  3. (3)  Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen an der Förderung von Menschen mit Behinderung interessierten Personen, Einrichtungen, Institutionen, Vereinen und Firmen an.Die individuelle Förderung und Betreuung der Menschen mit Behinderungen ist vorrangiger Maßstab für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
  4. (4)  Der Verein hilft:
    (a) bei Aufklärung und Beratung von Menschen mit Behinderungen und ihrenAngehörigen.
    (b) mit unterstützender Hilfestellung der Eltern in sozialen Angelegenheiten durch

Erfahrungsaustausch, Wissenstransfer und Bildung von Netzwerken.

(c) bei Öffentlichkeitsarbeit der Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen.

(d) bei der Erschließung aller Hilfsquellen, die für die Zwecke des Vereins nutzbar gemacht werden können.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

  1. (1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. (2)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. (3)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. (4)  Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der Verein besteht aus:

  • –  ordentlichen Mitgliedern
  • –  EhrenmitgliedernOrdentliche Mitglieder können Angehörige, behinderte Kinder, Jugendliche, Erwachsene und volljährig Behinderte sowie alle übrigen Personen die die Vereinsinteressen anerkennen und unterstützen, werden.Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich durch ihre Aktivitäten um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen volles Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
  1. (3)  Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  2. (4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
  3. (5)  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach dessen Anhörung die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(6) Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist.

(8) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet für Ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Finanzierung

Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:

  1. a)  Mitgliedsbeiträge
  2. b)  Geld- und Sachspenden
  3. c)  öffentliche Mittel, staatliche Zuschüsse und Förderungen
  4. d)  Leistungsentgelte
  5. e)  Bußgelder
  6. f)  Sonstige Zuwendungen

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Hauptaufgaben sind insbesondere:
    1. a)  die Wahl des Vorstandes,
    2. b)  die Wahl des Kassenprüfers,
    3. c)  die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie der Bericht des Kassenprüfers und der Tätigkeitsberichte,
    4. d)  die Wahl von bis zu vier Beisitzern (Beisitzer sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch beratende Funktion),
    5. e)  die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    6. f)  die Entscheidung über Anträge, Beschwerden sowie grundlegendeAngelegenheiten die dem Verein vorgetragen werden.
    7. g)  Satzungsänderungen,
    8. h)  die Auflösung des Vereins.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst im 1. Halbjahr.
  2. (2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt. Sie ist spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzuberufen.
  1. (3)  Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Anträge zur Beschlussfassung sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
  2. (4)  Jede Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.Ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlungen sind, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder grundsätzlich beschlussfähig.Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Juristische Personen haben nur eine Stimme.
  3. (5)  Wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens drei Monate dem Verein angehören.
  4. (6)  Vereinsmitglieder können sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist bei Ehegatten und Verwandten ersten Grades (Eltern und Kind) nicht notwendig. Jeder Bevollmächtigte darf nur zwei Mitglieder vertreten, für die eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
  5. (7)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.Bei Wahlen muss einem Antrag auf geheime Abstimmung stattgegeben werden, falls 1/10 der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten dies fordert.Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, seinem Vertreter, sowie dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  6. (8)  Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der Mehrheit, zu Satzungsänderungen der 2/3-Mehrheit aller anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten.
    In diesen Fällen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
  7. (9)  Vertreter von Behörden und Vereinigungen, deren Arbeit in Beziehung zu den Aufgaben des Vereins steht, können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gäste kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem gewählten Versammlungsleiter zulassen.

§ 9 Vorstand

  1. (1)  Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzendenb) dem Stellvertretenden Vorsitzenden c) demSchatzmeister
  2. (2)  Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist nicht zulässig. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss Angehöriger eines körper-, geistig-/mehrfachbehinderten Menschen sein oder selbst behindert. Angestellte des Vereins und ihre Familienangehörigen sind nicht wählbar.
  1. (3)  Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.
  2. (4)  Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch die Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation).
  3. (5)  Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit wirksam. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. (6)  Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Der Mitgliederversammlung erstattet er Rechnungsbericht. Er ist verantwortlich für alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Die Kasse und die Bücher werden mindestens einmal im Jahr durch den Kassenprüfer geprüft.
  5. (7)  Vor jeder Vorstandssitzung wird ein Schriftführer benannt. Dieser hat eine Niederschrift anzufertigen und gefasste Beschlüsse zu dokumentieren. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfer

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  2. (2)  Der Kassenprüfer hat die Aufgabe die Revision der Kassenführung durchzuführen und dem Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr darüber schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. (3)  Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 11 Haftung

  1. (1)  Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein und den Mitgliedern für solche Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. (2)  Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine dazu besonders einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Liquidator des Vereins sind der Vorstand und der Stellvertretende Vorstand.

  1. (2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall von dem steuerbegünstigten Zweck fällt sein Vermögen an den Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) um es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke einzusetzen. Werden die Auflagen nicht eingehalten, so fällt das Vermögen an Aktion Mensch, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  2. (3)  Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. (4)  Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.

§13 Beitragssatzung

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung als Beitrags- und Gebührenordnung beschlossen.

(2) Die Jahresmitgliedsbeiträge sind zum 30. März des Geschäftsjahres fällig.

(3) Zur Festlegung der Beitragshöhe, -fälligkeit und –änderung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Durch Vorstandsbeschluss können für einzelne Mitglieder auf Grund wirtschaftlicher Gegebenheiten für einen beschränkten Zeitraum geringere Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden. Voraussetzung dazu ist ein schriftlicher Antrag.

(5) Ehrenmitglieder (Personen, die sich durch ihre Aktivitäten um den Verein verdient gemacht haben) sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 10.04.2017 von der Mitgliederversammlung des Vereins Elterninitiative Hilfe für Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen Potsdam e.V. (EIHP e.V.)
beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Potsdam, den 10.04.2017